Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:
1.Ziffer einsBezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem
a)Litera aAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
b)Litera bGewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
c)Litera cFreiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978;
2.Ziffer 2die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;die nach Paragraph 8, Absatz , Ziffer 3, Litera h,, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;
3.Ziffer 3Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde;
4.Ziffer 4Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
a)Litera adem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340;
b)Litera bdem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302;
c)Litera cdem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296;
h)Litera hdem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186;
i)Litera iEntschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;
j)Litera jder Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313;
k)Litera kArtikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, und nach Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;
l)Litera ldem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. römisch eins Nr. 95/2000;
5.Ziffer 5Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem
a)Litera aKriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152;Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152;
7.Ziffer 7Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981;Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. römisch zehn des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981;
8.Ziffer 8Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG;Bezieher einer Hilfeleistung nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, oder von gleichartigen Ausgleichen nach Paragraph 14 a, VOG;
9.Ziffer 9Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen;
10.Ziffer 10Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß § 143a ASVG oder § 84 B-KUVG.Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß Paragraph 143 a, ASVG oder Paragraph 84, B-KUVG.
(2)Absatz 2Als Bezieher nach Abs. 1 gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.Als Bezieher nach Absatz eins, gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:
1.Ziffer einsBezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373;
2.Ziffer 2Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;
3.Ziffer 3Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994.Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß Paragraph 29, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.
(5)Absatz 5Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.
(6)Absatz 6In der gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.In der gemäß Absatz 3, oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (Paragraph 22,) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BPGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BPGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BPGG