§ 3 BPGG

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:

1.

Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem

a)

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

b)

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

c)

Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978;

d)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;

e)

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66;

f)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967;

g)

§ 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969;

2.

die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

3.

Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde;

4.

Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach

a)

dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;

b)

dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;

c)

dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;

d)

dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;

e)

dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;

f)

dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;

g)

dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;

h)

dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;

i)

Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;

j)

der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;

k)

Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;

l)

dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;

5.

Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem

a)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152;

b)

Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964;

c)

Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947;

d)

Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;

6.

Personen, deren Rente gemäß

a)

§ 56 KOVG 1957;

b)

§ 61 HVG;

c)

§ 2 OFG umgewandelt wurde;

7.

Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981;

8.

Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG;

9.

Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen;

10.

Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß § 143a ASVG oder § 84 B-KUVG.

(2) Als Bezieher nach Abs. 1 gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, die Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:

1.

Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;

2.

Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;

3.

Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.

(5) Voraussetzung für die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.

(6) In der gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Verordnung ist der Entscheidungsträger (§ 22) zu bezeichnen, dem die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes hinsichtlich der einbezogenen Personengruppen obliegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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