§ 8 BPGG Vorschüsse

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach § 11 zu ersetzen.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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