Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach § 11 zu ersetzen.Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach Paragraph 11, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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