Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 Sitzung 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 Sitzung 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 Sitzung 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
(2)Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1.Ziffer einsFremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
2.Ziffer 2Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oderFremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder
3.Ziffer 3Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oderPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 15 a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder
4.Ziffer 4Personen, die über einen Aufenthaltstitel
d)Litera d„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
e)Litera egemäß § 49 NAG verfügen.gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondereKeinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
1.Ziffer einsPersonen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
2.Ziffer 2nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
3.Ziffer 3Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
4.Ziffer 4Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, haben.Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, haben.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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