§ 7 BPGG

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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