(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
1. | Träger der Unfallversicherung, | |||||||||
2. | Träger der Pensionsversicherung, | |||||||||
3. | Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4, | |||||||||
4. | Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5. |
(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
1. | der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht; | |||||||||
2. | subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht. |
(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.
(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
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