Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
1.Ziffer einsTräger der Unfallversicherung,
2.Ziffer 2Träger der Pensionsversicherung,
3.Ziffer 3Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4,Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
(3)Absatz 3Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:
1.Ziffer einsder Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
2.Ziffer 2subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 3 a,
(5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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