§ 6 BPGG

BPGG - Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1.

Träger der Unfallversicherung,

2.

Träger der Pensionsversicherung,

3.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4,

4.

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:

1.

der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2.

subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 10 und des § 3a.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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