Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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