§ 5 BImmoG Subsidiäre Rechtsanwendung

BImmoG - Bundesimmobiliengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Übrigen sind auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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