(1) Zur Fortführung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird kraft dieses Bundesgesetzes mit Wirkung zum 1. Jänner 2001 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906.
(2) Die Bundesgebäudeverwaltung Österreich wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 2001 mit dem gesamten ihr zuzurechnenden, bundeseigenen beweglichen Vermögen, samt aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, Gesellschaftsvermögen der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH.
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