§ 43 BiBuG 2014 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe die Geldwäsche-RL um.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
    1. 1.Ziffer eins„Geldwäsche“ die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
      1. a)Litera ader Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen oder
      2. b)Litera bdie Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen oder
      3. c)Litera calle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach §§ 39 und 40 FinStrG.alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 FinStrG bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach Paragraphen 39 und 40 FinStrG.
      4. d)Litera ddie Beteiligung an einer der unter lit. a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung,die Beteiligung an einer der unter Litera a,, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung,
    2. 2.Ziffer 2„Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:„Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:
      1. a)Litera aUrkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu beteiligen,
      2. b)Litera bgerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr. 112/1997 undgerichtlich strafbare Handlungen nach den Paragraphen 27, oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, und
      3. c)Litera calle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach § 39 FinStrG.alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (Paragraphen 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach Paragraph 39, FinStrG.
    3. 3.Ziffer 3„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen; dazu zählen auch unkörperliche Spekulationsobjekte wie Einheiten virtueller Währungen und die auf diese entfallenden Wertzuwächse, nicht aber bloße Ersparnisse wie etwa nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- oder Abgaben,
    4. 4.Ziffer 4„Stammen“, dass der Täter der strafbaren Handlung den Vermögensgegenstand durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensgegenstandes verkörpert,
    5. 5.Ziffer 5„Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:
      1. a)Litera aTerroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB,Terroristische Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB,
      2. b)Litera bTerroristische Straftaten gemäß § 278c StGB,Terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, StGB,
      3. c)Litera cTerrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB,Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB,
      4. d)Litera dAusbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e StGB,Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß Paragraph 278 e, StGB,
      5. e)Litera eAnleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278f StGB,Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 f, StGB,
      6. f)Litera fSchwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen,Schwerer Diebstahl gemäß Paragraph 128, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      7. g)Litera gErpressung gemäß § 144 StGB oder schwere Erpressung gemäß § 145 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen,Erpressung gemäß Paragraph 144, StGB oder schwere Erpressung gemäß Paragraph 145, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen,
      8. h)Litera hUrkundenfälschung gemäß § 223 StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen gemäß § 278b Abs. 2 StGB,Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224, StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
    6. 6.Ziffer 6„Finanzielle Mittel“ Bar- und Buchgeld sowie Einheiten virtueller Währungen, ungeachtet der Herkunft aus legalen oder illegalen Quellen,
    7. 7.Ziffer 7„Verdacht“ einen begründeten Verdacht, die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts, die sich aufgrund der Kenntnis darauf hinweisender Tatsachen ergibt. Diese Annahme hat über eine bloße Vermutung hinauszugehen,
    8. 8.Ziffer 8„Geschäftsbeziehung“ jedes Handeln eines Berufsberechtigten in Ausübung seines Berufes für Dritte, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen und bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein soll,
    9. 9.Ziffer 9„Transaktion“ einen Vorgang, der auf den Übergang von Werten von der Einflusssphäre des Auftraggebers in jene einer anderen Person abzielt,
    10. 10.Ziffer 10„gelegentliche Transaktion“ Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung, die sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
    11. 11.Ziffer 11„Geldwäschemeldestelle“ die Meldestelle für die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) BGBl I Nr. 22/2002,„Geldwäschemeldestelle“ die Meldestelle für die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,,
    12. 12.Ziffer 12„Auftraggeber“ eine Person, die einen Berufsberechtigten rechtswirksam einen Auftrag erteilt hat und dieser Auftrag vom Berufsberechtigten verbindlich angenommen wurde,
    13. 13.Ziffer 13“Führungsebene“ Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für den Berufsberechtigten in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied der gesetzlichen Vertretung des Berufsberechtigten handeln muss,
    14. 14.Ziffer 14„Politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere
      1. a)Litera aStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
      2. b)Litera bParlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
      3. c)Litera cMitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
      4. d)Litera dMitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
      5. e)Litera eMitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
      6. f)Litera fBotschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,
      7. g)Litera gMitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen und
      8. h)Litera hDirektoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei internationalen Organisationen,
      9. i)Litera iKeine der unter lit. a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,Keine der unter Litera a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges,
    15. 15.Ziffer 15„Familienmitglieder“ insbesondere:
      1. a)Litera aden Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
      2. b)Litera bdie Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder dem Ehepartner gleichgestellte Personen und
      3. c)Litera cdie Eltern einer politisch exponierten Person,
    16. 16.Ziffer 16„bekanntermaßen nahestehende Personen“
      1. a)Litera anatürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer solchen politisch exponierten Person unterhalten und
      2. b)Litera bnatürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde,
    17. 17.Ziffer 17„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, („Konzernaufstellungspflicht“) verbunden sind,„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, („Konzernaufstellungspflicht“) verbunden sind,
    18. 18.Ziffer 18„wirtschaftlicher Eigentümer“
      1. a)Litera aeinen wirtschaftlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, mit der Maßgabe, dass unter Rechtsträgern auch ausländische Gesellschaften, sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die den in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten vergleichbar sind und dass § 2 Z 1 WiEReGeinen wirtschaftlichen Eigentümer in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, mit der Maßgabe, dass unter Rechtsträgern auch ausländische Gesellschaften, sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die den in Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG genannten vergleichbar sind und dass Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG
        1. aa)Sub-Litera, a, aauf börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bauf börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
        nicht anzuwenden ist, und
      2. b)Litera beine natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird,
    19. 19.Ziffer 19„virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann und
    20. 20.Ziffer 20„Proliferationsfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise einer Person zugutekommen, die im Zusammenhang mit der völkerrechtswidrigen Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einer finanziellen Sanktion des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegt,
    21. 21.Ziffer 21„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV auf der Grundlage von Art. 215 AEUV benannt wurden, und„gezielte finanzielle Sanktionen“: sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29, EUV auf der Grundlage von Artikel 215, AEUV benannt wurden, und
    22. 22.Ziffer 22„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Z 21 genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden.„gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“: die unter Ziffer 21, genannten gezielten finanziellen Sanktionen, die gemäß dem Beschluss (GASP) Nr. 849/2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, und dem Beschluss (GASP) Nr. 413/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 Sitzung 79, sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1509/2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 Sitzung 1, verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit die Bestimmungen der §§ 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 52k und davon abgeleiteter Rechtsakte auf Terrorismusfinanzierung Bezug nehmen, erstreckt sich diese Bezugnahme sinngemäß auch auf die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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