§ 45 BiBuG 2014

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei

1.

Begründung einer Geschäftsbeziehung oder

2.

Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder

3.

Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder

4.

Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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