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(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
1. | durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von | |||||||||
2. | jährlich bis zu einem Höchstbetrag von | |||||||||
3. | durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat. |
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.
(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
1. | durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von | |||||||||
2. | jährlich bis zu einem Höchstbetrag von | |||||||||
3. | durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat. |