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(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.
(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, bleibt davon unberührt.
(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand oder Ertrag im Haushaltsverrechnungssystem finanzierungswirksam zu veranschlagen.