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(1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz,(Anm.: aufgehoben durch StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 7/2010, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.)
(1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz,(Anm.: aufgehoben durch StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 7/2010, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.)