§ 26 BHAG-G Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Absatz eins, genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2010,)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Absatz eins, genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2010,)

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