§ 15 Bgld. VG Verbotene Veranstaltungen

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Verboten sind

1.

Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient,

2.

Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen,

3.

das Aufstellen oder der Betrieb von SpielapparatenGeschicklichkeitsautomaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Hauptschulen und Polytechnischen LehrgängenKindergärten, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oderHorten, Jugendheimen sowie Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist,

4.

das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei SpielapparatenGeschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten,

5.

das Aufstellen oder der Betrieb von SpielapparatenSpielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen oder von Geldspielapparaten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist. Vom Verbot der Aufstellung und des Betriebes von Geldspielapparaten ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998.

(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind zur Durchführung von Spielen bestimmte Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen. Geräte mit Vorrichtungen, die über einen Münzeinwurf oder über eine elektronische Registrierung des Spielergebnisses verfügen, gelten nicht als Spielapparate, wenn der Spielerfolg ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielenden abhängt, mit ihnen nicht um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann und sie nicht bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges eine weitere Spielzeit ohne neuerlichen Münzeinwurf (Freispiele) ermöglichen.

(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 03.07.1999 bis 10.01.2012

(1) Verboten sind

1.

Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient,

2.

Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen,

3.

das Aufstellen oder der Betrieb von SpielapparatenGeschicklichkeitsautomaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Hauptschulen und Polytechnischen LehrgängenKindergärten, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oderHorten, Jugendheimen sowie Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist,

4.

das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei SpielapparatenGeschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten,

5.

das Aufstellen oder der Betrieb von SpielapparatenSpielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen oder von Geldspielapparaten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist. Vom Verbot der Aufstellung und des Betriebes von Geldspielapparaten ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998.

(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind zur Durchführung von Spielen bestimmte Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen. Geräte mit Vorrichtungen, die über einen Münzeinwurf oder über eine elektronische Registrierung des Spielergebnisses verfügen, gelten nicht als Spielapparate, wenn der Spielerfolg ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielenden abhängt, mit ihnen nicht um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann und sie nicht bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges eine weitere Spielzeit ohne neuerlichen Münzeinwurf (Freispiele) ermöglichen.

(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.

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