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(1) Verboten sind
1. | Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient, | |||||||||
2. | Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, | |||||||||
3. | das Aufstellen oder der Betrieb von | |||||||||
4. | das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei | |||||||||
5. | das Aufstellen oder der Betrieb von |
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(1) Verboten sind
1. | Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient, | |||||||||
2. | Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, | |||||||||
3. | das Aufstellen oder der Betrieb von | |||||||||
4. | das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei | |||||||||
5. | das Aufstellen oder der Betrieb von |
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.