§ 3 Bgld. VBGG Antrag

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 3.0002 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigten Bürgernwahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller). Jede dieser Personen muß in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen sein.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes

b)

die Bezeichnung eineseiner zur Vertretung der AntragstellerAntragstellerinnen

Bevollmächtigten (und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und VornameVornamens, Geburtsdatum,Geburtsdatums und der Wohnadresse).

(4) Bevollmächtigter kann jedeDie bevollmächtigte Person sein, diemuß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hatund zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat der Bevollmächtigtedie bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antragdiesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß ersie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese fürBei Verhinderung wird die Dauer der Verhinderung auf einenbevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter übervertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(5) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.

(2) Der Antrag muß von mindestens 3.0002 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigten Bürgernwahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller). Jede dieser Personen muß in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen sein.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes

b)

die Bezeichnung eineseiner zur Vertretung der AntragstellerAntragstellerinnen

Bevollmächtigten (und Antragsteller bevollmächtigten Person unter Angabe des Familien- und VornameVornamens, Geburtsdatum,Geburtsdatums und der Wohnadresse).

(4) Bevollmächtigter kann jedeDie bevollmächtigte Person sein, diemuß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hatund zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat der Bevollmächtigtedie bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antragdiesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß ersie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese fürBei Verhinderung wird die Dauer der Verhinderung auf einenbevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter übervertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.

(5) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.

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