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Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des AntragesAntrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Liegt eine solche nicht vor,Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Bezirkswahlbehörde an alle Einspruchswerbenden einen schriftlichendazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid zu erlassenfeststellt. Gegen dendiesen Bescheid ist die BerufungBeschwerde an die Landeswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht zulässig.
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des AntragesAntrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Liegt eine solche nicht vor,Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die Bezirkswahlbehörde an alle Einspruchswerbenden einen schriftlichendazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid zu erlassenfeststellt. Gegen dendiesen Bescheid ist die BerufungBeschwerde an die Landeswahlbehördedas Landesverwaltungsgericht zulässig.