(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17.3.1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetze ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt; | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen; | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage; | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Leitungsanlagen. |
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage mit Bescheid der Behörde zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage; | |||||||||
b) | eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind; | |||||||||
c) | Masttypenzeichnungen - außer bei Holzmasten; | |||||||||
d) | bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne; | |||||||||
e) | ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Namen und Anschrift der Grundeigentümer; | |||||||||
f) | ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; | |||||||||
g) | bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000; | |||||||||
h) | für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger. |
(3) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde zusätzlich eine Ausfertigung der im Abs. 2 unter lit. b und lit. d bis f bezeichneten Unterlagen beizufügen, die sich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränken können.
(4) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung der Projektes nicht zulassen, ist der Bauwerber zur Beibringung eines Längenprofiles der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.
(5) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn die übrigen Unterlagen zur einwandfreien Beurteilung der geplanten Leitungsanlage ausreichen.
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.
(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 sind bei allen elektrischen Leitungsanlagen neben den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften), vorausgesetzt, dass dem Ansuchen um Bewilligung auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen notwendig oder hat die Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zu erfolgen, kommt weder für die starkstromrechtliche Bewilligung noch für die mitanzuwendenden Vorschriften die Bewilligungsfiktion im Sinne des Abs. 3 zur Anwendung.
Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten den voraussichtlichen Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher den betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist in den Gemeinden kundzumachen.
(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde, entspricht und die Auflagen dieses Bescheides erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Den Fall des Erlöschens der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(5) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Inhaber der Bewilligung die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Anlagen ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken, einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18), | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen | |||||||||
vorliegen. |
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) | auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör, | |||||||||
b) | auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde, | |||||||||
c) | auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird, | |||||||||
d) | auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
(1) Die Ausästungen und Durchschläge (§ 12 Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorherige Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigten.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte, angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken; | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) | Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde. | |||||||||
b) | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
c) | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim Landesverwaltungsgericht begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden. | |||||||||
d) | Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einer gesonderten Entscheidung bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. | |||||||||
e) | Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b. | |||||||||
f) | Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde auch dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. | |||||||||
g) | Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. | |||||||||
h) | Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c. | |||||||||
i) | Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 18 bis 20 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden. |
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Durchführung von Strafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt; | |||||||||
b) | wer Auflagen in Entscheidungen, die nach diesem Gesetze erlassen werden, nicht erfüllt; | |||||||||
c) | wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
d) | wer die Abtragungspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d mit Geldstrafen bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) § 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren - unbeschadet des § 25 - nachstehende Bestimmungen des vorläufigen Elektrizitätslandesgesetzes 1961, LGBl. Nr. 4/1962, soweit sie elektrische Leitungsanlagen betreffen, ihre Wirksamkeit: § 1 Abs. 1, § 3, § 9, § 10 Z 2, §§ 11 - 17 sowie §§ 19 - 20.
(1) §§ 20, 22 und 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 3 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 lit. d, § 20a Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz)
StF: LGBl. Nr. 10/1971
Änderung
LGBl. Nr. 6/1999 (XVII. Gp. RV 544 AB 564)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, beschlossen: