(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken, einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18), | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen | |||||||||
vorliegen. |
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