(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt. |
(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb gemäß § 9 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Den Fall des Erlöschens der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(5) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Inhaber der Bewilligung die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Anlagen ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
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