§ 17 Bgld. SSWG Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte, angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit.  a bis d sinngemäß.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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