§ 8 Bgld. SSWG Beginn der Errichtung

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten den voraussichtlichen Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher den betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist in den Gemeinden kundzumachen.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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