Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten den voraussichtlichen Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher den betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist in den Gemeinden kundzumachen.
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