§ 1 Bgld. SSWG Anwendungsbereich

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. SSWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. SSWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. SSWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. SSWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. SSWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SSWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. SSWG