§ 2 Bgld. SSWG Begriffsbestimmungen

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17.3.1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetze ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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