Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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