Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 Bgld. SSWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Bgld. SSWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 Bgld. SSWG