Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren - unbeschadet des § 25 - nachstehende Bestimmungen des vorläufigen Elektrizitätslandesgesetzes 1961, LGBl. Nr. 4/1962, soweit sie elektrische Leitungsanlagen betreffen, ihre Wirksamkeit: § 1 Abs. 1, § 3, § 9, § 10 Z 2, §§ 11 - 17 sowie §§ 19 - 20.
In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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