(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt; | |||||||||
b) | wer Auflagen in Entscheidungen, die nach diesem Gesetze erlassen werden, nicht erfüllt; | |||||||||
c) | wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
d) | wer die Abtragungspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d mit Geldstrafen bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
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