(1) Die Enteignung kann umfassen:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken; | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
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