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(1) Die Präsidentin oder der Präsident darf nicht Mitglied der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten sein. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Vizepräsidentin oder dem VizepräsidentenDisziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Ist die VorsitzendeDas Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Vorsitzende verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland.
(3) Die oder der Vorsitzende hat die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten ist nur bei Anwesenheit aller nicht befangenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes beschlussfähig, wobei eine Anwesenheit von mindestens fünf Personen vorliegen muss. Das vom Disziplinarverfahren betroffene Mitglied ist von der Vollversammlung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte oder Letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme derDisziplinaranwältin oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die BeratungDisziplinaranwaltes - und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhaltenzur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident darf nicht Mitglied der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten sein. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Vizepräsidentin oder dem VizepräsidentenDisziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Ist die VorsitzendeDas Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Vorsitzende verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland.
(3) Die oder der Vorsitzende hat die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten ist nur bei Anwesenheit aller nicht befangenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes beschlussfähig, wobei eine Anwesenheit von mindestens fünf Personen vorliegen muss. Das vom Disziplinarverfahren betroffene Mitglied ist von der Vollversammlung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte oder Letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme derDisziplinaranwältin oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die BeratungDisziplinaranwaltes - und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhaltenzur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.