§ 83e Bgld. LVBG 2013 Ausnahmen

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden

1.

auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und BehindertenwesenSozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,

2.

auf Volontärinnen und Volontäre.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden

1.

auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und BehindertenwesenSozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,

2.

auf Volontärinnen und Volontäre.

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