§ 7 Bgld. LSG Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 62) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpfichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Der Arbeitgebern (Lehrberechtigter, Betriebsinhaber) des Schulpflichtigen hat Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der für die Führung der Schulpflichtmatrik zuständigen Gemeinde zu melden.

Stand vor dem 07.07.1997

In Kraft vom 01.09.1986 bis 07.07.1997

(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 62) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpfichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Der Arbeitgebern (Lehrberechtigter, Betriebsinhaber) des Schulpflichtigen hat Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der für die Führung der Schulpflichtmatrik zuständigen Gemeinde zu melden.

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