(1) Eine Schülerin oder ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlussprüfung hat aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(2) Der Prüfungskommission für die Abschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit Verordnung festzulegen.
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