Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) EinEine Schülerin oder ein Schüler einer vierstufigen schulpflichtersetzendenmindestens dreistufigen Fachschule ist berechtigtkann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlußprüfung am EndeAbschlussprüfung nach der viertenletzten Schulstufe zu beenden. Die Abschlußprüfung ist öffentlichAbschlussprüfung hat aus einem mündlichen und umfaßt eine mündliche und eine praktische Prüfungeinem praktischen Teil zu bestehen.
(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.
(3) Vorsitzender derDer Prüfungskommission für die Abschlußprüfung istAbschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, drei Lehrerzwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Lehrer undDie Beisitzerinnen oder Beisitzer sind vomvon der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
(43) Der PrüfungskandidatDie Schulbehörde hat “bestanden”, wenn keine Beurteilungdie näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit “Nicht genügend” festgesetzt wurdeVerordnung festzulegen.
(1) EinEine Schülerin oder ein Schüler einer vierstufigen schulpflichtersetzendenmindestens dreistufigen Fachschule ist berechtigtkann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlußprüfung am EndeAbschlussprüfung nach der viertenletzten Schulstufe zu beenden. Die Abschlußprüfung ist öffentlichAbschlussprüfung hat aus einem mündlichen und umfaßt eine mündliche und eine praktische Prüfungeinem praktischen Teil zu bestehen.
(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.
(3) Vorsitzender derDer Prüfungskommission für die Abschlußprüfung istAbschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, drei Lehrerzwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Lehrer undDie Beisitzerinnen oder Beisitzer sind vomvon der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
(43) Der PrüfungskandidatDie Schulbehörde hat “bestanden”, wenn keine Beurteilungdie näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit “Nicht genügend” festgesetzt wurdeVerordnung festzulegen.