Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
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