§ 44 Bgld. LSG Wiederholen von Schulstufen

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 43) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 43), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- und milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur zweimal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 45 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Bgld. LSG
§ 45 Bgld. LSG