§ 48 Bgld. LSG Schulordnung und Hausordnung

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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