(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule; | |||||||||
b) | die Personalien des Schülers; | |||||||||
c) | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse; | |||||||||
d) | die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen; | |||||||||
e) | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 40 Abs. 1; | |||||||||
f) | die allfälligen Beurkundungen über | |||||||||
aa) | die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 43), | |||||||||
bb) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 42) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 44), | |||||||||
cc) | die Beendigung des Schulbesuches wegen | |||||||||
Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 46 Abs. 2 lit. d); | ||||||||||
g) | die Feststellung, daß der Schüler der Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; | |||||||||
h) | im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung; | |||||||||
i) | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 31 Abs. 3 und 5).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 39 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, daß sie auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbetätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
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