(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 44) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) | in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeidung von Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird; | |||||||||
b) | in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (§§ 4 und 5), sofern die Berufsschule nicht gemäß § 45 Abs. 1 weiterbesucht wird; | |||||||||
c) | mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 49 Abs. 7; | |||||||||
d) | mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 45 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet; | |||||||||
e) | mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 53) oder einer gänzlichen Befreiung von Schulbesuch (§ 6). |
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 41 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 41 Abs. 8) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
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