(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im Burgenland aufhalten bzw. der Schulpflicht unterliegen (§ 4), oder wenn dies zu besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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