(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen von der Schulbehörde mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 22) zulässig ist.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) | die Geburtsurkunde, | |||||||||
b) | bei österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland, | |||||||||
c) | Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen. |
(3) Die Schulbehörde hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Sind die Anforderungen nach Abs. 3 zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt, ist aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart im Burgenland nicht vorgesehen oder sind nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben, so kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(5) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Sind die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben, so ist das Ansuchen abzuweisen.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hierdurch nicht berührt.
0 Kommentare zu § 42a Bgld. LSG