(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Unter diese Bestimmung fallen nicht Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 61) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 33) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
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