§ 50 Bgld. LSG Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Unter diese Bestimmung fallen nicht Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 61) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 33) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Bgld. LSG
§ 51 Bgld. LSG