§ 79 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 79,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnenAnmerkung, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu gebenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen81 aus 2024, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 79,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnenAnmerkung, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu gebenentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen81 aus 2024, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

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