§ 79 Bgld. LKG Ausfüllen des Stimmzettels

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten