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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Namen der Wahlkartenwähler sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 3 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen. Die Wahlkarte ist dem Wähler von der Wahlbehörde abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung ins Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch bei dieser Wahlbehörde nach Abgabe der Wahlkarte seine Stimme abgeben. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Namen der Wahlkartenwähler sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 3 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen. Die Wahlkarte ist dem Wähler von der Wahlbehörde abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung ins Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch bei dieser Wahlbehörde nach Abgabe der Wahlkarte seine Stimme abgeben. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.