Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.
(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.