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(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
(4) Für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
(5) Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(6) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.
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(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.
(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.
(4) Für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
(5) Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(6) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.