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(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.
(3) Fällt der Befragungstag: entfallen mit dem Tag der Wahl zusammenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigungentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)
(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.
(3) Fällt der Befragungstag: entfallen mit dem Tag der Wahl zusammenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigungentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)