§ 108 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 108,(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwendenAnm.

(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.

(3) Fällt der Befragungstag: entfallen mit dem Tag der Wahl zusammenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigungentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 108,(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwendenAnm.

(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.

(3) Fällt der Befragungstag: entfallen mit dem Tag der Wahl zusammenLGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigungentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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