(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.
(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. Dezember zur Beratung vorzulegen.
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