Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Förderung kann erfolgen durch
1.
nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;
2.
nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
3.
Dienst- und Sachleistungen;
4.
Beratung, Schulung und Forschung.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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