§ 3 Bgld. LFG Art der Förderung

Bgld. LFG - Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Förderung kann erfolgen durch

1.

nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;

2.

nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;

3.

Dienst- und Sachleistungen;

4.

Beratung, Schulung und Forschung.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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