§ 1 Bgld. LFG Zielsetzungen

Bgld. LFG - Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.

(2) Ziel der Förderung ist

1.

die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, an der jeweiligen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft sowie die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung zu erreichen;

2.

die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden und Wasser;

3.

die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft;

4.

die Landwirtschaft so zu entwickeln, daß sie in der Lage ist,

die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln bestmöglich zu sichern und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten;

5.

bei der Entwicklung der Forstwirtschaft auch auf die Funktion des Waldes als Rohstofflieferant, auf seine Schutzfunktion, seine ökologische Ausgleichsfunktion sowie auf seine Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen;

6.

die Erreichung einer marktgerechten Produktivität der Landwirtschaft und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, etwa in Form einer gezielten Absatzwerbung;

7.

die Ausstattung des ländlichen Raumes mit der erforderlichen Infrastruktur;

8.

die Landwirtschaft in die Lage versetzen, von öffentlichen Förderungen möglichst unabhängig zu werden; dies soll insbesondere durch Bildungs-, Beratungs- und Forschungseinrichtungen erreicht werden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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