(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.
(2) Ziel der Förderung ist
1. | die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, an der jeweiligen Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft sowie die Anpassung der sozialen Verhältnisse an die der übrigen Bevölkerung zu erreichen; | |||||||||
2. | die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden und Wasser; | |||||||||
3. | die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft; | |||||||||
4. | die Landwirtschaft so zu entwickeln, daß sie in der Lage ist, | |||||||||
die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln bestmöglich zu sichern und die Erhaltung der Erholungslandschaft zu gewährleisten; | ||||||||||
5. | bei der Entwicklung der Forstwirtschaft auch auf die Funktion des Waldes als Rohstofflieferant, auf seine Schutzfunktion, seine ökologische Ausgleichsfunktion sowie auf seine Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen; | |||||||||
6. | die Erreichung einer marktgerechten Produktivität der Landwirtschaft und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, etwa in Form einer gezielten Absatzwerbung; | |||||||||
7. | die Ausstattung des ländlichen Raumes mit der erforderlichen Infrastruktur; | |||||||||
8. | die Landwirtschaft in die Lage versetzen, von öffentlichen Förderungen möglichst unabhängig zu werden; dies soll insbesondere durch Bildungs-, Beratungs- und Forschungseinrichtungen erreicht werden. |
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