§ 12 Bgld. LFG Übergangsbestimmungen

Bgld. LFG - Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Bgld. LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Bgld. LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Bgld. LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Bgld. LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Bgld. LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Bgld. LFG
§ 13 Bgld. LFG